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Nutzungsbedingungen der Seite www.weimar.de und Geschäftsbedingungen für Vertragsabschlüsse

Rechtliches

Sehr geehrter Internetnutzer,
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Sie finden im Menu links spezielle Bedingungen für Vertragsabschlüsse mit der Tourist-Information der weimar GmbH Gesellschaft für Marketing, Kongress- & Tourismusservice. Diese stehen jeweils im Zusammenhang mit einschlägigen Vertragsangeboten und ihre Bestätigung wird entsprechend abverlangt.

Beachten Sie: Die Angebote auf diesen Seiten unterliegen grundsätzlich nicht den Bestimmungen über Verbraucherverträge im Rahmen von Fernabsatzverträgen, §312b BGB, da es sich um touristische Angebote handelt, §312 b I S.1 BGB. Ihnen steht also kein gesetzliches Widerrufsrecht iSd. §355 BGB zu.


Reisevertragsbedingungen der weimar GmbH Gesellschaft für Marketing, Kongress- & Tourismusservice

Lieber Weimar-Gast,

bitte schenken Sie den nachstehenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, im Folgenden „Reisender“, und der

weimar GmbH Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Kongress- und Tourismusservice
vertreten durch die Geschäftsführerin Ulrike Köppel
UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar
Handelsregisternummer: AG Jena HRB 110835
UST- Nr.: DE151896677

im Folgenden „Veranstalterin“. Diese Reisebedingungen werden Bestandteil jedes mit der weimar GmbH abgeschlossenen Reisevertrages

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1     Mit der Anmeldung bietet der Reisende der Veranstalterin den Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reisebedingungen verbindlich an.

1.2     Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

1.3     Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Veranstalterin zustande. Die Annahme erfolgt durch Übergabe der Reisebestätigung. Diese wird bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss aushändigt bzw. übersandt.

1.4     Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Veranstalterin vor, an das diese für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Maßgeblich für die Bindungsfrist ist der Zugang beim Reisenden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber der Veranstalterin die Annahme erklärt. Das gleiche gilt, wenn die Veranstalterin dem Reisenden auf dessen telefonische oder schriftliche Anfrage hin ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages unterbreitet. Die Übermittlung der Annahme muss schriftlich (Brief, Fax, E-mail ) erfolgen.

1.6     Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen – z.B. Kinderermäßigungen – oder Sitzplatzbuchung Kind – ist das Alter bei Reiserückkehr und nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend und daher vom Reiseanmelder bei Buchung anzugeben. Bei falscher Altersangabe wird eine Nachbelastung in Höhe der Differenz zum altersbedingt zutreffenden Reisepreis entsprechend der Ausschreibung der Veranstalterin vorgenommen.

2. Bezahlung

2.1     Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Sicherungsschein wird mit der Reservierungsbestätigung/Rechnung übersandt oder ausgehändigt. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Zur Absicherung der Kundengelder ist eine Insolvenzversicherung bei der Hanse Merkur abgeschlossen mit der Vertragsnummer 113038720. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2     Sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag des Reisepreises spätestens 28 Tage vor Reisetermin auf dem Konto der Veranstalterin eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen – wenn zwischen Buchungstermin und Reisetermin weniger als 28 Tage liegen – ist der Reisepreis nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheins in voller Höhe spätestens 10 Tage vor Reisetermin an die Veranstalterin zu zahlen. Maßgeblich hierbei ist der Zahlungseingang.

2.3     Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 651a ff BGB).

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibungen und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung. Die hierin enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1     Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der Veranstalterin  nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2     Die Veranstalterin ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Veranstalterin eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3     Die Veranstalterin behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Erhöhung von Steuern und Gebühren) in dem Umfang zu ändern, den die sachlichen Gründe rechtfertigen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

4.4     Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Veranstalterin den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Veranstalterin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Veranstalterin über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1     Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Veranstalterin. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

5.2     Bei Rücktritt vom Reisevertrag oder bei Nichtantritt der Reise kann die Veranstalterin Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre  Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Aufwendungsersatz ist sofort fällig.

5.3     Die Veranstalterin kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Der Reisende ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.3.1  Bei Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Pauschalangeboten

a) bis 44.-30. Tag vor Anreise 30%
b) bis  29.-22. Tag vor Anreise 60 %
c) ab 21. Tag vor Anreise 80%

5.3.2. Bei Zimmern

a) bis 28.-11. Tag vor Anreise 25%
b) ab 10. Tag vor Anreise 50%

5.3.3  Die Veranstalterin behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist die Veranstalterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.4     Die durch die Veranstalterin für den Reisenden gekauften Eintrittskarten, z.B. für Musicals, Oper, Theater etc., können nicht zurückgenommen werden. Kann die Veranstalterin von diesen Verträgen zurücktreten, werden die Rückerstattungen mit dem Aufwendungsersatz verrechnet. Verbleibt ein positiver Saldo zu Gunsten des Reisenden, wird dieser binnen 30 Tage nach Rücktritt des Reisenden an diesen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf das vom Reisenden angegebene Konto.

5.5     Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) erhebt die Veranstalterin ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von pauschal 15,00 EUR. Der Reisende ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Umbuchung keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.6     Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Veranstalterin kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber der Veranstalterin als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Das Bearbeitungsentgelt beträgt in der Regel 30,00 EUR pro Person. Der Reisende und der für diesen eintretende Dritte sind berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Ersetzung keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.7     Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so wird sich die Veranstalterin bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt  wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6.       Rücktritt und Kündigung durch die Veranstalterin

Die Veranstalterin kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1.    Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, ist die Veranstalterin zur firstlosen Kündigung berechtigt. Kündigt die Veranstalterin, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6.2.    Bis 28 Tage vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Veranstalterin verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis binnen 30 Tagen zurück. Die Auszahlung erfolgt auf das vom Reisenden angegebene Konto.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Veranstalterin den Reisenden davon zu unterrichten.

7.       Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Veranstalterin als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Veranstalterin für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist die Veranstalterin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8.       Haftung der Veranstalterin

8.1     Die Veranstalterin haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für

a)      die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b)      die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c)      die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern die Veranstalterin nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung erklärt hat;
d)      die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

8.2     Die Veranstalterin haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3     Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

a)      soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder
b)      soweit die Veranstalterin für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.4     Die deliktische Haftung der Veranstalterin ist für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.5     Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger der Veranstalterin Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich die Veranstalterin bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.

8.6     Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Veranstalterin insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Die Veranstalterin haftet nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8.7     Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

9.       Gewährleistung

9.1     Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Veranstalterin kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Veranstalterin kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Mangel und das Abhilfeverlangen sollen schriftlich festgehalten werden.

9.2     Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

9.3     Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Veranstalterin innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Veranstalterin erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Veranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Veranstalterin den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4     Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat.

10.     Mitwirkungspflicht

10.1   Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Schadensminderung mitzuwirken, insbesondere voraussehbare Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.2   Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

10.3   Bei allen Unterkunftsarten mit Selbstanreise sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der Kunde nicht behobene Mängel gegenüber der Veranstalterin unverzüglich anzeigen.

11.     Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1   Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.2   Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12.     Reiserücktrittskostenversicherung

Die Veranstalterin empfiehlt gemäß § 3 der Informationsverordnung den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

13.     Datenschutz

Alle der Veranstalterin zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von der Veranstalterin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. Es werden nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet und an Partner weitergegeben, die zur Vertragserfüllung notwendig sind (Zweckbindung). Die Mitarbeiter der Veranstalterin sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der Reisende hat gegenüber der Veranstalterin jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten. Unter Umständen können einer Löschung vorrangige gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken findet nicht  statt.

14.     Gerichtsstand

Für Klagen der Veranstalterin gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Veranstalterin maßgebend.

15.     Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmung der allgemeinen Reisebedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


Bedingungen für die geführten Stadtrundgänge der weimar GmbH Gesellschaft für Marketing, Kongress- & Tourismusservice

  1. Vertragsinhalte
    1. Diese Bedingungen liegen jedem Vertrag über geführte Stadtrundgänge zugrunde. Geführte  Stadtrundgänge i.S.d. Bedingungen sind ausschließlich durch einen Stadtführer geleitete Rundgänge zu Fuß. Vertragspartner des Kunden ist die 
      weimar GmbH Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Kongress- und Tourismusservice
      vertreten durch die Geschäftsführerin Ulrike Köppel,
      UNESCO- Platz 1
      99423 Weimar
      Handelsregisternummer: AG Jena HRB 110835
      UST- Nr.: DE151896677
      im Folgenden „Anbieterin“ genannt.
    2. Der Kunde gibt mit seiner Anfrage ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages über eine Stadtführung ab. Mit der Auftragsbestätigung durch die Anbieterin ist die Stadtführung gemäß der jeweiligen Angebotsbeschreibung und den Angaben des Kunden verbindlich bestellt. Die Auftragsbestätigung enthält das Thema, das Datum und Uhrzeit, den Treffpunkt der Stadtführung und weist den Betrag aus, der zu Beginn der Führung beim Stadtführer bar zu entrichten ist. Bis zur Bestätigung der Stadtführung sind die Preisangaben unverbindlich.
    3. Die Führungen sind zu Fuß, alle Sehenswürdigkeiten werden von außen erklärt. Die Stadtführungen werden mit einer Personenzahl von bis zu 25 Teilnehmern angenommen und bestätigt. Auf Wunsch des Kunden können nach Absprache mehr als 25 Personen an der Stadtführung teilnehmen, wenn hierdurch die Qualität der Stadtführung nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt die Hinzuziehung eines weiteren Stadtführers zu verlangen. Die Kosten für die Hinzuziehung trägt der Kunde.
    4. Verzögert sich die Stadtführung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat oder aus Gründen höherer Gewalt, ist die Anbieterin berechtigt den Umfang und Dauer der Stadtführung im Verhältnis zur Verzögerung zu reduzieren, wenn hierfür zwingende Gründe, insbesondere die Verfügbarkeit des Stadtführers, vorliegen. Der Vergütungsanspruch der Anbieterin wird hiervon nicht berührt. Verzögert sich die Stadtführung aus in Satz 1 genannten Gründen um mehr als 60 Minuten, ist die Anbieterin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten sowie einen pauschalen Schadenersatzanspruch vom Kunden i.H.v. 25,00 EUR zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt gegenüber der Anbieterin nachzuweisen, dass kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    5. Die Anbieterin beschäftigt ausschließlich lizenzierte Stadtführer. Sie behält sich vor, aus wichtigem Grund auch kurzfristig einen anderen Stadtführer einzusetzen. Wichtige Gründe können Verhinderungen des Stadtführers und organisatorische Veränderungen durch zusätzlich benötigte Stadtführer sein.
  2. Widerrufsrecht, Stornozeiten und Gebühren
    1. Der Vertrag über einen geführten Stadtrundgang unterliegt nicht den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen hinsichtlich der Freizeitgestaltung, bei denen sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet die Dienstleistung (Stadtführung) zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, §312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB.
    2. Eine kostenlose Stornierung ist bis zu 3 Kalendertagen vor der Führung möglich, ab 2 Tagen vor der Führung berechnen wir Ihnen eine Stornierungspauschale von 50 EURO pro gebuchter Stadtführung. Der Kunde ist berechtigt gegenüber der Anbieterin nachzuweisen, dass kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Salvatorische Klausel
    Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.